Artikel 9 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 9

Artikel 9. Wenn die Auslieferung einer Person, deren Auslieferung nach den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens von einem der vertragschließenden Teile begehrt wird, gleichzeitig von einem oder mehreren anderen Staaten verlangt wird, wird es dem ersuchten Staate überlassen sein, zu entscheiden, welchem der ersuchenden Staaten der Vorzug eingeräumt wird.

Wenn in einem solchen Falle die Auslieferungsbegehren verschiedene strafbare Handlungen zum Gegenstand haben, kann der ersuchte Staat bei Bewilligung der Auslieferung zur Bedingung machen, daß der Auszuliefernde nach Verbüßung seiner Strafe einem anderen Staate ausgeliefert werde.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007414

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