Artikel 9
Der Fonds und sein Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß der Fonds in einem besonderen Fall ausdrücklich auf seine Immunität verzichtet. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010289
alte Dokumentnummer
N1198214668P
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