Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.
2. Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“ 1), unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.
3. Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist. Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.
4. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.
5. In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) den Einwand erheben, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Schiedsverfahren, Gesamtschädigung
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007901
Dokumentnummer
NOR12089185
alte Dokumentnummer
N5199748954L
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