Artikel 9 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 9

9.1 Das die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142298

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