Artikel 9 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 9

Andere Quellensteuern

Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20004249

Dokumentnummer

NOR40068585

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