Artikel 9
Andere Quellensteuern
Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20004244
Dokumentnummer
NOR40068498
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