Artikel 96 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 96

(1) Artikel 96.Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.

Schlagworte

Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Nationalratsmitglied,

Öffentlichkeit, sachliche Immunität, Nationalratsabgeordneter,

Abgeordneter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001858

alte Dokumentnummer

N1192512208S

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