Artikel 96
(1) Artikel 96.Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
Schlagworte
Landtagsmitglied, Landtagsabgeordneter, Nationalratsmitglied,
Öffentlichkeit, sachliche Immunität, Nationalratsabgeordneter,
Abgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001858
alte Dokumentnummer
N1192512208S
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