Artikel 95
— Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Artikel 95.Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Wahlordnung zum Nationalrat.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Landesgesetz, Landesparlament, Landtagsmitglied, Staatsbürger,
Nationalratswahlordnung, Einwohnerzahl, Beamter, Militär, öffentlich
Bediensteter, Soldat, Wahlkampf, Mandatsausübung, Dienstrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001857
alte Dokumentnummer
N1192512207S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
