Artikel 94 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 94

(1) Artikel 94.Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

(2) Wenn eine Verwaltungsbehörde über Privatrechtsansprüche zu entscheiden hat, steht es dem durch diese Entscheidung Benachteiligten frei, falls nicht im Gesetz anderes bestimmt ist, Abhilfe gegen die andere Partei im ordentlichen Rechtsweg zu suchen.

(3) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 1, Zahl 6) steht den aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommissionen das ausschließliche Entscheidungsrecht zu.

Schlagworte

Gerichtsbarkeit, Behörde, Zivilrecht, Urteil, Zivilrechtsweg,

Beamter, Kollegialbehörde, Gewaltentrennung, Bundesgesetz,

Landesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001856

alte Dokumentnummer

N1192512206S

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