Artikel 92 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Alte FassungIn Kraft seit 12.3.1986

Artikel 92

(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)