Artikel 8 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 8

Technische und militärische Sicherheit

(1) Die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge und des militärischen Materials des Entsendestaats, die sich im Rahmen einer in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Aufnahmestaat befinden, wird durch die zuständigen Stellen des Entsendestaats gewährleistet.

(2) Die militärische Sicherheit obliegt dem Aufnahmestaat und richtet sich nach dessen Gesetzen und Bestimmungen. Die zuständigen Stellen des Entsendestaats arbeiten mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats unter deren Führung und Kontrolle zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278684

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