Artikel 8
(1) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ihre Erfahrungen austauschen und zusammenarbeiten hinsichtlich Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere auf dem Gebiet
- a) der Delikte gegen Leib und Leben, einschließlich der Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus,
- b) der Suchtgiftkriminalität,
- c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,
- d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen.
(2) Die in Artikel 5 genannten Behörden werden ferner ihre Erfahrungen über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik austauschen.
(3) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002942
Dokumentnummer
NOR12035346
alte Dokumentnummer
N2199011727J
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