Artikel 8 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 8

(1) Das vorliegende Übereinkommen liegt am (Tag) (Monat) 2003 in Agram, Kroatien, zur Unterzeichnung durch die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, und die Republik Slowenien auf. Danach ist es zum Beitritt offen.

(2) Das vorliegende Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Genehmigungsurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung, in diesem Übereinkommen “der Depositar", zu hinterlegen.

(3) Das vorliegende Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.

(4) Jeder in Abs. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen aufgrund einstimmiger Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositar schriftlich von seiner Absicht unterrichten.

(5) Der Depositar setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

(6) Jeder Staat, der erst nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055952

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