Artikel 8 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 8

  1. 1. Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Eingangsvormerkscheine werden als „Carnets de passages en douane“ bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Abkommen entsprechen.
  2. 2. Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muß der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
  3. 3. Eingangsvormerkscheine, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oder der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Zollpapiere entsprechend ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften verwenden.
  4. 4. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die nicht nach Artikel 7 von den zugelassenen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts- oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.
  5. 5. Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Eingangsvormerkscheine, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043350

alte Dokumentnummer

N3195826207L

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