Artikel 8
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene
In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
- 1. Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß Art. 7
- 2. Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben
- 3. Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags
- 4. Monitoring und Berichtswesen gemäß Art. 18 einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings
- 5. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25
- 6. Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs
- 7. (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen
- 8. Qualität
- 9. Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit
- 10. Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural)
- 11. Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich
- 12. Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
- 13. Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung
- 14. Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
Schlagworte
Finanzierungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20009929
Dokumentnummer
NOR40194967
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