Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 8

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes sind, soweit als möglich, zu ergänzen durch Angaben über den Betrag der Familienzulagen, der durchschnittlich auf die einzelne beschäftigte Person in dem Zeitraum entfällt, auf den sich die Statistiken beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082077

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