Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.
Artikel 8
Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes sind, soweit als möglich, zu ergänzen durch Angaben über den Betrag der Familienzulagen, der durchschnittlich auf die einzelne beschäftigte Person in dem Zeitraum entfällt, auf den sich die Statistiken beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082077
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