Artikel 8. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.1954

Artikel 8.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40271704

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