Artikel 8 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 8

(1) Zu einem Beschluß der Untersuchungskommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Die Untersuchungskommission berichtet den Regierungen der Vertragschließenden Staaten über die von ihr getroffenen Feststellungen. Außerdem kann sie den Regierungen im Einzelfall auch Vorschläge erstatten.

(3) Angelegenheiten, über die in der Untersuchungskommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragschließenden Staaten vorgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006488

alte Dokumentnummer

N1196512556P

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