Artikel 8 Soziale Sicherheit (Israel)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 8

Artikel 8

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.

b) Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie

  1. a) weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
  2. b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.

(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.

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