ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 8
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. September 2025 und zu Ulaanbaatar, am 12. September 2025 in zwei Urschriften in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013184
Dokumentnummer
NOR40278300
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