Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.1989

Artikel 8

Wirtschaftliche Möglichkeiten

  1. 1. Die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Verkaufsförderung und zum Verkauf von Flugliniendiensten errichten.
  2. 2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung ihr eigenes Führungs-, Verkaufs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Flugliniendiensten erforderlich ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bringen und dort beschäftigen.
  1. 3. a) Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann seine eigene Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei („self-handling“) durchführen - oder nach seiner Wahl - die Dienste der Bodenabfertigung ganz oder teilweise durch einen dazu ermächtigten Vertreter durchführen lassen. Das Recht der eigenen Abfertigung ist nur physischen Beschränkungen unterworfen, die sich aus Erwägungen hinsichtlich Flughafensicherheit ergeben. Wo auf Grund dieser Erwägungen eine eigene Abfertigung nicht in Frage kommt, haben die Dienste der Bodenabfertigung allen Fluglinienunternehmen gleichermaßen zur Verfügung zu stehen; die Entgelte werden auf Grundlage der Kosten der erbrachten Leistungen festgesetzt, wobei diese Leistungen hinsichtlich Art und Qualität den Leistungen einer möglichen eigenen Abfertigung vergleichbar zu sein haben.
  2. b) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, von einem oder mehreren namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei den Abschluß eines Vertrages mit einem oder mehreren bestimmten Vertretern für die Durchführung von Diensten der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei für den Fall zu verlangen, daß:
  3. i) auf Grund von innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften oder auf Grund von Erwägungen der Flughafenleitung der anderen Vertragspartei die Zulassung von konkurrierenden Vertretern ausgeschlossen ist, mit denen ein von der ersten Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einen Vertrag über die gänzliche oder teilweise Durchführung von Diensten der Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei abschließen kann, und
  1. ii) das von der ersten Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in unbilliger und/oder diskriminierender Weise behandelt wird.
  1. c) Das in lit. b genannte Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß die Ergreifung einer sofortigen Maßnahme gemäß den innerstaatlichen Gesetzen der ersten Vertragspartei erforderlich ist.
  1. 4. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann den Verkauf von Flugliniendiensten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei selbst und, nach Ermessen des Fluglinienunternehmens, durch Agenten vornehmen. Jedes Fluglinienunternehmen kann derartige Beförderungsdienste verkaufen, und jedermann steht es frei, solche Beförderungsleistungen in der Währung des betreffenden Hoheitsgebietes oder in frei konvertierbarer Währung zu kaufen.
  2. 5. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann auf Verlangen die über die lokalen Ausgaben hinaus erzielten lokalen Einnahmen umtauschen und in sein Land überweisen. Umtausch und Überweisung werden prompt und ohne Einschränkungen und Besteuerung zu dem auf die laufenden Geschäfte und Überweisungen anwendbaren Wechselkurs gestattet.

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