ARTIKEL 8
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Verlangen die periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen in vertretbarem Umfang zur Verfügung stellen, zum Zwecke der Feststellung der im Rahmen der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der in diesem Artikel als erster erwähnten Vertragspartei beigestellten Beförderungskapazität. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von jedem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
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