Artikel 8 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 8

Informationsschutz

Die Parteien stellen sicher, dass nur Personen Zugang zu den ausgetauschten Informationen und Daten erhalten, welche diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Die Parteien werden geeignete Vorsorgen treffen, um die Weitergabe von, auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgetauschten, Information und Daten an Dritte auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098992

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