Artikel 8
Informationsschutz
Die Parteien stellen sicher, dass nur Personen Zugang zu den ausgetauschten Informationen und Daten erhalten, welche diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Die Parteien werden geeignete Vorsorgen treffen, um die Weitergabe von, auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgetauschten, Information und Daten an Dritte auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20005842
Dokumentnummer
NOR40098992
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