Artikel 8 Luftfahrt - Flugsicherungsstreckengebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1973

Artikel 8

Artikel 8

Dieser Vertrag bedarf österreichischerseits der Ratifikation.

Er tritt mit 1. August 1971 in Kraft und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Durchführung des der Organisation gemäß diesem Vertrag erteilten Auftrages beginnt jedoch erst 3 Monate, nachdem der Agentur die in Artikel 4 Buchstabe a vorgesehenen Angaben von der Republik Österreich übermittelt worden sind, frühestens jedoch mit dem 1. November 1971.

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