Artikel 8 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

  1. 1. Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.
  2. 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden so gewählt, daß einer von den Vertretern der Einfuhr-Mitglieder und der andere von den Vertretern der Ausfuhr-Mitglieder gestellt wird. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien, wobei dies jedoch nicht ausschließt, daß einer oder beide unter besonderen Umständen durch außerordentliche Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
  3. 3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden handelt der stellvertretende Vorsitzende an seiner Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhr-Mitglieder beziehungsweise aus der Mitte der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Träger dieser Ämter wählen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074450

alte Dokumentnummer

N5198615327L

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