Artikel 8 Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Artikel 8

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 *1) außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132875

alte Dokumentnummer

N8198040542L

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