Artikel 8 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 8

Kennzeichnungssysteme, die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabt werden

8.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet bei der Handhabung von Kennzeichnungssystemen Artikel 7 mit Ausnahme von Absatz 3.2 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben nach Artikel 7 Absätze 3.3 und 4.2, die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 4.1 und die Bemerkungen und Erörterungen nach Artikel 7 Absatz 4.3 Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 7 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.

8.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung sich nur insoweit auf die von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und von nichtstaatlichen Stellen gehandhabten Kennzeichnungssysteme stützen, als diese Stellen und Systeme die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 einhalten.

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