Artikel 8 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

D. ANTIDUMPINGZÖLLE UND VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

Artikel 8

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

a) Die Entscheidungen darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festgesetzt werden soll, obliegt den Behörden des Einfuhrlandes oder Einfuhrzollgebietes. Es ist wünschenswert, daß in allen Ländern oder Zollgebieten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

b) Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll ist in der jedem Einzelfall angemessenen Höhe unterschiedslos auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, zu erheben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, Die Behörden haben den oder die Lieferer der betreffenden Ware zu nennen. Sind jedoch mehrere Lieferer desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferer zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferer aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferer oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

c) Die Höhe des Antidumpingzolles darf die nach Art. 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten. Wird nach Anwendung des Antidumpingzolles festgestellt, daß der. erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so ist der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrages so rasch wie möglich zu erstatten. d) Im Rahmen eines Basispreissystems gelten die folgenden Regeln, sofern ihre Anwendung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Kodex vereinbar ist:

Sind mehrere Lieferer aus einem oder mehreren Ländern betroffen, so können hinsichtlich der aus diesem Land oder diesen Ländern erfolgenden Einfuhr der betreffenden Ware, von der festgestellt wurde, daß sie Gegenstand eines Dumpings ist, und eine Schädigung verursacht, Antidumpingzölle erhoben werden; der Zoll hat dem Betrag zu entsprechen, um den der Ausfuhrpreis unter dem zu diesem Zweck festgesetzten Basispreis liegt, der nicht höher sein darf als der niedrigste normale Preis in dem oder den Lieferländern, in denen normale Wettbewerbsbedingungen herrschen. Für Waren, die unter diesem bereits festgesetzten Basispreis verkauft werden, ist in jedem Einzelfall ein neues Antidumpingverfahren durchzuführen, wenn die interessierten Parteien es beantragen und sich der Antrag auf einschlägiges Beweismaterial stützt. In den Fällen, in denen kein Dumping festgestellt wird, sind die erhobenen Antidumpingzölle so rasch wie möglich zu erstatten. Kann festgestellt werden, dass der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreitet, so. ist der die Spanne überschreitende Teil des Zollbetrages ebenfalls so rasch wie möglich zu erstatten.

e) Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heißt eines Marktes im Sinne des Art. 4 lit. a ii) als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle endgültig nur auf die zum Endverbrauch in dieses Gebiet versandten Waren erhoben, außer in den Fällen, in denen dem Exporteur vor der Erhebung von Antidumpingzöllen Gelegenheit gergeben wurde, das Dumping in dem betroffenen Gebiet einzustellen. Wird in solchen Fällen unverzüglich eine ausreichende Zusicherung in diesem Sinn gegeben, so sind keine Antidumpingzölle zu erheben; wird eine solche Zusicherung nicht gegeben oder nicht eingehalten, so können die Zölle ohne Beschränkung auf ein Gebiet erhoben werden.

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