Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, die die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder Transferverpflichtungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens betreffen, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens gültigen Fassung entschieden.
(3) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Gesetzesnummer
10007109
Dokumentnummer
NOR12077338
alte Dokumentnummer
N5199110083D
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