Artikel 8 Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 8

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen dem Investor und einer Vertragspartei

(1) Entstehen zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese soweit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche freundschaftlich beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit nach Wahl des Investors den folgenden Stellen unterbreitet:

  1. a) einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht oder
  2. b) den innerstaatlichen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder
  3. c) dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen den Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Schlagworte

Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089615

alte Dokumentnummer

N5199762745J

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