Artikel 8 – Einsatz von Krediten Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 8 – Einsatz von Krediten

Die gewährten gebundenen Hilfskredite sind für den Ankauf österreichischer Güter und Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kosovo heranzuziehen, welche bis zu 50% an Gütern und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten können.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20008260

Dokumentnummer

NOR40148173

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