Artikel 8 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 8

Nicht-wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Politik oder öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes von industriellem und kommerziellem Eigentum oder von Regelungen betreffend Gold und Silber gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen werden jedoch nicht Mittel willkürlicher Diskriminierung oder einer verschleierten Handelsbeschränkung zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078147

alte Dokumentnummer

N5199212621A

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