Artikel 8
Artikel VIII. Dieser Vertrag, welcher in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Budapest ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist.
Dieser Vertrag soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres seine Wirksamkeit für alle Fälle, in denen der Erblasser nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestorben ist.
Beide Texte des Vertrages sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Wien, den 8. November 1924.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041524
alte Dokumentnummer
N3192538440J
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