Artikel 8 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 8

Artikel 8. Entwendete Sachen und solche Gegenstände, die bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen worden sind, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurteilung der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Auszuliefernden dem ersuchenden Staate übergeben werden. Diese Übergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Ablebens oder der Flucht des Beschuldigten nicht mehr durchgeführt werden kann.

Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, die von dem Beschuldigten in dem Staate, der die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später aufgefunden wurden.

Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auch solche Gegenstände vorbehalten, und es sind ihnen diese nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023988

alte Dokumentnummer

N2193218100R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)