ARTIKEL 8 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 8

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.

2. Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet:

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.

4. Erfolgen die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide Vertragsparteien. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln selbst.

6. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichtes und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089184

alte Dokumentnummer

N5199748953L

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