Artikel 8
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20007984
Dokumentnummer
NOR40142297
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