Artikel 8 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 8

8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20007984

Dokumentnummer

NOR40142297

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