Artikel 89 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 89

(1) Artikel 89.Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.

(4) Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Schlagworte

richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel,

Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Rechtsansicht, Bindung,

Kassation

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002763

alte Dokumentnummer

N1193018896R