Artikel 7 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 7

Übungen

Die Vertragsparteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen durch.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278683

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