Artikel 7
Bereiche des Informationsaustausches
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten übermitteln im Verlauf ihrer Zusammenarbeit im Interesse der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, vor allem organisierter Kriminalität, auf Ersuchen folgende Informationen:
- a) die Daten der an organisierter Kriminalität Beteiligten, Angaben über Verbindungen der Täter, die mit der Begehung der strafbaren Handlung zusammenhängen, ihre Kenntnisse über den Aufbau der Verbrecherorganisationen und Verbrechergruppen sowie über das typische Täter- und Gruppenverhalten, Informationen über vorbereitete, versuchte beziehungsweise begangene Straftaten, insbesondere über Zeitpunkt, Ort und Art des Verbrechens, Angaben über die angegriffenen Objekte, Erkenntnisse über die besonderen Umstände sowie über die einschlägigen Strafrechtsnormen und die ergriffenen Maßnahmen, sofern diese für die Vorbeugung, Verhinderung oder Aufklärung der strafbaren Handlungen notwendig sind;
- b) Informationen über Methoden und neue Formen der internationalen Kriminalität;
- c) ihre kriminalistischen, kriminologischen und sonstigen mit Straftaten zusammenhängenden Forschungsergebnisse, Angaben über die Praxis der Durchführung der Ermittlungen, Arbeitsmethoden und Mittel zum Zweck deren Weiterentwicklung;
- d) auf Ersuchen stellen sie einander Erkenntnisse oder Muster jener Gegenstände zur Verfügung, gegen die die Straftat begangen wurde, mit denen die Straftat begangen wurde, die hierzu vorgesehen waren oder die durch die Begehung der Straftat entstanden sind;
- e) die rechtliche Normierung der den Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildenden Straftaten;
- f) mit Begehung der Straftat oder in Zusammenhang mit dieser erworbene Vermögen betreffende Informationen.
(2) Bei der Sammlung von Informationen mit besonderen Mitteln arbeiten die Behörden der Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zusammen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die im Rahmen eines solchen Informationsaustausches übermittelten Daten mindestens den selben Schutz zu gewähren, den die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben.
Schlagworte
Täterverhalten
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079797
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