Artikel 7 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

ZWEITER ABSCHNITT

Zusammenarbeit und Amtshilfe bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen

Artikel 7

Amtshilfe im Sinne dieses Abkommens umfaßt insbesondere

  1. 1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Vorbeugung oder Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann;
  2. 2. die Ermittlung des Aufenthalts von Personen, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie von dort abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden sind;
  3. 3. die Ermittlung des Aufenthalts und die vorläufige Anhaltung:
  1. a) von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft oder vorläufigen Festnahme, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind;
  2. b) von Minderjährigen auf Ersuchen ihrer Eltern, Pflegeeltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, von entwichenen Zöglingen oder von abgängigen Geisteskranken zum Zweck der Vorbeugung gerichtlich strafbarer Handlungen;
  1. 4. die Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren einschließlich der Übermittlung von Lichtbildern und Fingerabdruckblättern hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 genannten Personen;
  2. 5. die Mitwirkung an der Identifizierung unbekannter Leichen;
  3. 6. die Fahndung nach Gegenständen, an denen oder mit denen im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde, sowie deren Sicherstellung.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035345

alte Dokumentnummer

N2199011726J

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