Artikel 7 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 7

(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS II aufgebaut sein.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens beantragen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055951

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