Artikel 7
(1) Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muss vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach In-Kraft-Treten vorgelegt werden. Dieser Bericht muss auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS II aufgebaut sein.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung des vorliegenden Übereinkommens beantragen. Dazu muss die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitz des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40055951
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