Artikel 7
Berichterstattung
(1) Vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach diesem Protokoll
- a) übermittelt jede Vertragspartei dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt werden, Informationen über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Protokolls getroffen hat. Außerdem gilt:
- i) Wendet eine Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 andere Strategien zur Emissionsminderung an, so dokumentiert sie die angewandten Strategien und die Erfüllung der Anforderungen nach jenen Absätzen;
- ii) erachtet eine Vertragspartei bestimmte Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen als technisch und wirtschaftlich nicht machbar, so erstattet sie Bericht und rechtfertigt es;
- b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen, vom Lenkungsorgan des EMEP festzulegenden und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu billigenden Abständen die folgenden Informationen:
- i) die Niveaus der Emissionen für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen; sie hält sich dabei zumindest an die Methoden sowie die zeitliche und räumliche Auflösung, die vom Lenkungsorgan des EMEP festgelegt worden sind;
- ii) die Niveaus der Emissionen für jeden Stoff im Basisjahr (1990); sie hält sich dabei an dieselben Methoden sowie dieselbe zeitliche und räumliche Auflösung;
- iii) Angaben über prognostizierte Emissionen und derzeitige Verringerungspläne und,
- iv) sofern sie es für angemessen hält, alle außergewöhnlichen Umstände, die Emissionen rechtfertigen, die vorübergehend höher als ihre Höchstmengen für einen oder mehrere Schadstoffe sind, und
- c) stellen Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP ähnliche Informationen wie die unter Buchstabe b) vorgesehenen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
(2) Die nach Absatz 1 Buchstabe a) vorzulegenden Informationen müssen im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefassten Beschluss über Form und Inhalt der Informationen stehen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.
(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt das EMEP Informationen vor über
- a) die Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie, sofern verfügbar, die Immissionskonzentrationen von flüchtigen organischen Verbindungen und Ozon und
- b) Berechnungen der atmosphärischen Transfermengen von Schwefel und von oxidiertem und reduziertem Stickstoff sowie entsprechende Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.
- Vertragsparteien außerhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen ähnliche Informationen zur Verfügung, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.
(4) Das Exekutivorgan sorgt nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens dafür, dass Informationen über die Auswirkungen der Deposition von Schwefel- und Stickstoffverbindungen sowie der Ozonkonzentrationen zusammengestellt werden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen auf den Tagungen des Exekutivorgans dafür, dass in regelmäßigen Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von Emissionsverringerungen für die Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP zusammengestellt werden, unter Verwendung von integrierten Bewertungsmodellen, einschließlich atmosphärischer Ausbreitungsmodelle, um für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen und den kritischen Eintragsraten sowie den Unterschied zwischen den tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon weiter zu verringern; auch alternative Bewertungsverfahren können verwendet werden, sofern sie von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans genehmigt werden.
Schlagworte
Schwefelverbindung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012684
Dokumentnummer
NOR40265073
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