ARTIKEL 7
1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen und die Vorschriftszeichen außer jenen, die das Halten und Parken in den beleuchteten Straßen der Ortsgebiete regeln, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen. Ferner wird hinsichtlich dieser Zeichen empfohlen, beleuchtete oder mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehene Zeichen nicht auf einem Straßenabschnitt neben Zeichen zu verwenden, die nicht so beschaffen sind. Verschiedenfarbige dunkle oder helle graphische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle schmale Streifen voneinander abgehoben werden.
2. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
