Artikel 7
- a) einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
- b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
- c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
- d) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
- e) einer Drohung,
- i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden zu verursachen, oder
- ii) eine unter Buchstabe b beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
- f) eines Versuchs einer unter Buchstabe a, b oder c beschriebenen Straftat und
- g) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a bis f beschriebenen Straftat
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
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