Artikel 7
In Ländern, in denen die Arbeit am Tage infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Nachtzeit kürzer bemessen werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272717
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