Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 7

In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082076

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