Artikel 7
In den Ländern, in denen das Klima die Arbeit am Tage besonders mühsam macht, kann die Nacht kürzer bemessen werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tage als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272679
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
