Artikel 7
Artikel 7. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008085
Dokumentnummer
NOR40083760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
