Artikel 7
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung von der Anwendung des Übereinkommens ausnehmen
- a) gewisse Arten nichtgewerblicher Arbeiten,
- b) Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme von Plantagen,
- c) gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt,
- d) weibliche Lohnempfänger, die Heimarbeit verrichten,
- e) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern zur See.
2. Die Arten von Arbeiten oder Betrieben, für die das Mitglied von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels Gebrauch zu machen gedenkt, sind in der der Ratifikation beigefügten Erklärung aufzuführen.
3. Jedes Mitglied, das eine derartige Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
4. Jedes Mitglied, für das eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jedes Jahr in seinem Jahresbericht über die Durchführung des Übereinkommens den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis bezüglich der Arbeiten oder Betriebe, auf die auf Grund dieser Erklärung Absatz 1 dieses Artikels Anwendung findet, anzugeben und mitzuteilen, inwieweit das Übereinkommen auf die bezeichneten Arbeiten oder Betriebe angewendet wird oder angewendet werden soll.
5. Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zum erstenmal in Kraft getreten ist, hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes der Konferenz einen besonderen Bericht über die Inanspruchnahme der genannten Ausnahmen und die Anträge, die er im Hinblick auf weitere entsprechende Maßnahmen für angebracht erachtet, zu unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272765
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