Artikel 7 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 7

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben gleichzeitig auch dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027915

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